Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Es enthält wechselbezügliche Verfügungen der Partner und dient als Ersatz für zwei Einzeltestamente. Das gemeinschaftliche Testament kann als eigenhändiges oder als notarielles Testament verfasst werden.

Weitere Formen des gemeinschaftlichen Testaments sind das Ehegattentestament (dieses wird weitestgehend als Synonym zum gemeinschaftlichen Testament verwendet) sowie das Berliner Testament.
Beim Berliner Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments.

Im Folgenden wollen wir die Gründe, die für das Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments sprechen, in aller Kürze darlegen sowie Änderungs- und Widerrufsmöglichkeiten aufzeigen. Weiterführende Informationen zur Thematik des gemeinschaftlichen Testaments finden Sie in unseren Beiträgen „Ehegattentestament“ und „Berliner Testament“.

Warum soll man ein gemeinschaftliches Testament verfassen?

Das gemeinschaftliche Testament hat weiterreichendere Wirkungen als das einzelne Testament der Partner. In der Regel werden im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen (als Beispiel sei hier die gegenseitige Erbeinsetzung im Rahmen des Berliner Testaments genannt) getroffen. Wechselbezügliche Verfügungen bedingen einander und wären in Einzelverfügungen so nicht getroffen worden.

Nach dem Ableben ist der überlebende Partner an diesen gemeinschaftlich verfassten letzten Willen gebunden. Zu Lebzeiten muss der Partner über Änderungs- oder Aufhebungswünsche informiert werden. Die gegenseitige Erbeinsetzung könnte auch in Form eines Vermächtnisses eines Erbvertrages und einer Auflage im Testament erreicht werden.

Kann man ein gemeinschaftliches Testament ändern oder widerrufen?

Ein gemeinschaftliches Testament kann nachträglich geändert oder widerrufen werden. Hierzu muss allerdings eine Reihe von Kriterien erfüllt sein:

  • Bei den Partnern muss Einigkeit bezüglich der konkreten Art der Umgestaltung bzw. Änderung des gemeinschaftlichen Testaments bestehen.
  • Auch eine einseitige Aufhebung ist möglich. Hierzu muss das gemeinschaftliche Testament in dem Bereich, der nicht mehr gewünscht ist, widerrufen werden.
  • Der Widerruf muss vor einem Notar erfolgen. Auf Wunsch sorgt dieser dafür, dass der Vertragspartner benachrichtigt und die Widerrufserklärung wirksam wird.
  • Nach dem ersten Erbfall ist ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Partner in der Regel nicht mehr möglich (von Ausnahmeregelungen, die zu einem Entzug des Pflichtteils berechtigen, abgesehen).

Im Artikel „Testament Muster“ finden Sie kostenfreie Vorlagen und Beispieltext für ein gemeinschaftliches Testament. Nutzen Sie unseren Gratis-Service, wir freuen uns wenn wir Ihnen helfen können. Notare oder Rechtsanwälte werden Ihnen ihre Dienste nicht kostenlos zur Verfügung stellen, dennoch kann es sich – gerade bei Fragen und Unklarheiten – lohnen dort den Inhalt des Testaments verfassen zu lassen.

Siehe auch:

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