Letzter Wille
Letzter Wille – die Möglichkeiten im Überblick
Für das Verfassen des letzten Willens gelten einige Grundregeln, die wir Ihnen hier noch einmal vor Augen führen wollen.- Handschriftliches Testament: Wer sein Testament selbst schreiben möchte, muss dieses komplett handschriftlich verfassen. Ein mit dem Computer oder der Schreibmaschine verfasster letzter Wille ist nicht rechtsgültig. Tipp: Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Handschrift richtig entziffert werden kann, können Sie selbstverständlich ein maschinengeschriebenes Testament ihrem handschriftlichen letzten Willen beifügen.
- Notarielles Testament: In vielen Fällen empfiehlt es sich beim Verfassen die Unterstützung eines Notars zu suchen, der einem bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann. Ein notarielles Testament ist ebenso rechtsgültig wie ein handschriftliches Testament
- Gemeinschaftliches Testament: Zudem gibt es die Möglichkeit gemeinsam mit dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen.
- Überschrift und Unterschrift: Vergessen Sie nicht Ihr Testament mit einer eindeutigen Überschrift (etwa „Letzter Wille“) zu versehen und unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Namen und unter Angabe von Ort und Datum.
Mustertexte für Ihren letzten Willen
Im Folgenden haben wir einige Formulierungsbeispiele für Ihren letzten Willen für Sie zusammengestellt. Letzter Wille – Vorlage Vor- und Nacherbe
„Ich setze meinen Sohn, Herrn Stefan Muster, als alleinigen Vorerben ein. Nach ihm wird seine Tochter Eva-Maria als Nacherbin erben.
Ort, Datum
Erblasser Unterschrift“
Letzter Wille – Vorlage Alleinerbe
„Ich setze meinen Sohn, Herrn Stefan Muster, als Alleinerben ein.
Ort, Datum
Erblasser Unterschrift“
Der Erblasser hat zudem die Möglichkeit auch Auflagen (Beispiel: ein Erbe soll den Hund versorgen oder das Grab pflegen) und weitere Bestimmungen im letzten Willen anzuordnen. So kann er zum Beispiel auch bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten soll. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Erbengemeinschaft gebildet wird, die sich häufig gegenseitig blockiert. Der Testamentsvollstrecker sichert die Verwaltung und die endgültige Verteilung des Vermögens.